Satzung des Hochschul-Segelclub Freiburg e.V. (HSCF)

§ 1 Name, Sitz, StanderSatzung zum downloaden

  1. Der Verein führt den Namen "Hochschul-Segelclub Freiburg e.V." (HSCF e.V.). Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Brsg.
  2. Der Verein wird Mitglied im Badischen Sportbund, im Landessegler-Verband Baden-Württemberg und im Deutschen Segler-Verband.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Segelsports, insbesondere durch:
    a) Theoretische und praktische Ausbildung zum verantwortlichen Führen von Segelbooten einschließlich Erwerb der entsprechenden Führerscheine,
    b) Durchführung von Segeltörns,
    c) Teilnahme an Regatten,
    d) Erwerb von Sicherheits- und Navigationsausrüstung zu Ausbildungszwecken und zur gemeinsamen Nutzung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG bezahlt wird. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Angehörigen der Albert-Ludwigs-Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg werden, aber auch sonstige natürliche oder juristische Personen, die ein segelsportliches Interesse bekunden, und zwar als:
    a) ordentliche Mitglieder, wenn sie selbst im Verein den Segelsport betreiben wollen,
    b) fördernde Mitglieder, wenn sie sich im Verein nicht selbst sportlich betätigen, aber den Verein und seine Zwecke unterstützen wollen,
    c) Jugendmitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Wahlrecht muss persönlich wahrgenommen werden
    d) Ehrenmitglieder, wenn sie hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand; dem formgerecht gestellten Antrag ist stattzugeben, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die der Aufnahme des Antragstellers entgegenstehen. Solche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die Antragsablehnung im Interesse der Wahrung des Vereinsfriedens oder der Zwecke und der Leistungsfähigkeit des Vereins angezeigt erscheint.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    a) durch Austritt,
    b) durch Tod,
    c) durch Ausschluss,
    d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende zulässig.
  3. Mitglieder können bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Es kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rück stand ist und den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe einer Beitragsordnung Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft, von der Zahlung des Mitgliederbeitrages sind sie befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Jugendabteilung,
c) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden einberufen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    a) die Wahl des Vorstandes sowie deren Abberufung aus wichtigem Grunde,
    b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören,
    c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    d) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des/der Referent(in) für Finanzen sowie des Ergebnisberichtes der Kassenprüfer,
    e) die Entlastung des Vorstandes.
    f) die Verabschiedung der Beitragsordnung (§ 5),
    g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§ 13).
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter
    Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt per
    E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen
    Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief
    postalisch. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in
    einem für Mitglieder zugänglichen Chat-Raum.
  5. Die Tagesordnung kann nur ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes sagt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  8. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Wunsch von 1/6 der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
  9. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 8 Jugendabteilung

  1. Die Organisation der Jugendabteilung wird in einer Jugendordnung festgelegt.
  2. Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung, bestehend aus allen Jugendmitgliedern gemäß §3.1.c, mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Jugendmitglieder beschlossen und vom Gesamtvorstand mit Zweidrittel Mehrheit bestätigt und tritt mit der Bestätigung durch den Vorstand in Kraft.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus:
    a) dem(r) 1. Vorsitzenden,
    b) dem(r) 2. Vorsitzenden,
    c) dem(r) Referent(in) für Finanzen,
    d) dem(r) Protokollführer(in),
    e) dem(r) Ausbildungsreferenten(in),
    f) dem(r) Fahrtenreferenten(in),
    g) dem(r) Jollenreferenten(in),
    h) dem(r) Referenten(in) für Kommunikation,
    i) dem(r) Jugendleiter(in).
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vereinsmitglied besetzt. Die Neubesetzung ist im nächsten Vereinsrundbrief bekannt zu geben. Über die Nachwahl muss auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.

§ 10 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder für zwei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes im engeren Sinn, nämlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten; sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass zunächst der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende den Verein vertritt.
  3. Für Geschäfte, die eine finanzielle Verpflichtung von mehr als 150,00 € für den Verein auslösen, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.

§ 12 Vorstandssitzung

  1. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstands im engeren Sinne (§ 11 Abs. 2), anwesend sind.
  2. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit diejenige des 2. Vorsitzenden.
  3. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 10.12.2020