Satzung des Hochschul-Segelclub Freiburg e.V. (HSCF)
§ 1 Name, Sitz, Stander
- Der Verein führt den Namen "Hochschul-Segelclub Freiburg e.V." (HSCF e.V.). Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Brsg.
- Der Verein wird Mitglied im Badischen Sportbund, im Landessegler-Verband Baden-Württemberg und im Deutschen Segler-Verband.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Segelsports, insbesondere durch:
a) Theoretische und praktische Ausbildung zum verantwortlichen Führen von Segelbooten einschließlich Erwerb der entsprechenden Führerscheine,
b) Durchführung von Segeltörns,
c) Teilnahme an Regatten,
d) Erwerb von Sicherheits- und Navigationsausrüstung zu Ausbildungszwecken und zur gemeinsamen Nutzung. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Vorstand kann davon abweichend beschließen, dass bei Bedarf Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden können. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle Angehörigen der Albert-Ludwigs-Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg werden, aber auch sonstige natürliche oder juristische Personen, die ein segelsportliches Interesse bekunden, und zwar als:
a) ordentliche Mitglieder, wenn sie selbst im Verein den Segelsport betreiben wollen,
b) fördernde Mitglieder, wenn sie sich im Verein nicht selbst sportlich betätigen, aber den Verein und seine Zwecke unterstützen wollen,
c) Jugendmitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Wahlrecht muss persönlich wahrgenommen werden
d) Ehrenmitglieder, wenn sie hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. - Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand; dem formgerecht gestellten Antrag ist stattzugeben, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die der Aufnahme des Antragstellers entgegenstehen. Solche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die Antragsablehnung im Interesse der Wahrung des Vereinsfriedens oder der Zwecke und der Leistungsfähigkeit des Vereins angezeigt erscheint.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende zulässig.
- Mitglieder können bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Es kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rück stand ist und den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe einer Beitragsordnung Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Die Beitragsordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft, von der Zahlung des Mitgliederbeitrages sind sie befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Jugendabteilung,
c) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird durch den/die 1. Vorsitzende*n einberufen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes sowie deren Abberufung aus wichtigem Grunde,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des/der Referent(in) für Finanzen sowie des Ergebnisberichtes der Kassenprüfer,
e) die Entlastung des Vorstandes.
f) die Verabschiedung der Beitragsordnung (§ 5),
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§ 13). - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen. Informatorisch wird der Termin den Mitgliedern spätestens 6 Wochen vorab mitgeteilt. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds per Brief postalisch. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem für die Mitglieder zugänglichen Chat-Raum.
- Regelung / Beschlussfassung über Anträge: Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, können jederzeit, aber spätestens 4 Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung in Textform mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung können weitere Anträge, in Textform mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Über diese, später eingegangenen Anträge, kann in der Mitgliederversammlung nur ein Beschluss gefasst werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wird. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, Änderungen zur Beitragsordnung und/oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes sagt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Wunsch von 1/6 der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
- Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.
- Die von der Mitgliederversammlung erstellte Niederschrift wird nach Fertigstellung den Mitgliedern im internen Bereich der Homepage zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift kann nur binnen vier Wochen nach deren Offenlegung eingelegt werden. Ansprechpartner ist der Versammlungsleiter. Einsprüche sind im Wortlaut als Anhang der Niederschrift beizufügen und mit der Stellungnahme des Versammlungsleiters zu versehen.
§ 8 Jugendabteilung
- Die Organisation der Jugendabteilung wird in einer Jugendordnung festgelegt.
- Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung, bestehend aus allen Jugendmitgliedern gemäß §3.1.c, mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Jugendmitglieder beschlossen und vom Gesamtvorstand mit Zweidrittel Mehrheit bestätigt und tritt mit der Bestätigung durch den Vorstand in Kraft.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus:
a) dem(r) 1. Vorsitzenden,
b) dem(r) 2. Vorsitzenden,
c) dem(r) Referent(in) für Finanzen,
d) dem(r) Protokollführer(in),
e) dem(r) Ausbildungsreferenten(in),
f) dem(r) Fahrtenreferenten(in),
g) dem(r) Jollenreferenten(in),
h) dem(r) Referenten(in) für Kommunikation,
i) dem(r) Jugendleiter(in). - Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vereinsmitglied besetzt. Die Neubesetzung ist im nächsten Vereinsrundbrief bekannt zu geben. Über die Nachwahl muss auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
§ 10 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder für zwei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes im engeren Sinn, nämlich durch den/die 1. und den 2. Vorsitzende*n vertreten; sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass zunächst der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende den Verein vertritt.
- Für Geschäfte, die eine finanzielle Verpflichtung von mehr als 150,00 € für den Verein auslösen, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
§ 12 Vorstandssitzung
- Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den/die 1. Vorsitzende*n, bei dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende*n. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstands im engeren Sinne (§ 11 Abs. 2), anwesend sind.
- Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzende*n, bei dessen Abwesenheit diejenige des/der 2. Vorsitzende*n.
- Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 06.11.2025